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Halbjahres-informationen   2024

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50.Jahre JSC-74

am SA 09.03.2024

ab 17:00 Uhr

in der Turn- u.Festhalle

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Judo

Training Freitags

(17 und 18:30)

und Montags (17Uhr)

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         Volleyball

(Montags 20:30-22:00Uhr)

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Hier zur  

 RÜCKGABE alter

JUDO-PÄSSE

an die Eigentümer

 

Judo Sport Club 74 Pfaffenweiler e. V.
Judo Sport Club 74 Pfaffenweiler e. V.

Hier können Sie unser Vereinsatzung und die Höhe der aktuellen Jahresbeiträge einsehen.

SATZUNG

Judo Sport Club 74 Pfaffenweiler e.V.

 

In der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11.07.1985 wurde folgende

Satzung

beschlossen.

 (mit Änderungen und Ergänzungen siehe § 11) :

 

 

 

§ 1

Name und Sitz des Club

 

  1. Der im Jahre 1974 gegründete Club trägt den Namen: Judo Sport Club 74 Pfaffenweiler, und nach dem Registereintrag den Zusatz „e.V.“, ist er im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i.Brsg. eingetragen. Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Pfaffenweiler.
  2. Der Club ist Mitglied des „Badischen Judo Verband e.V.“ sowie des „Sportverbandes Villingen-Schwenningen“, ebenfalls im Badischen Turnerbund, dem Aikido-Verband Baden-Württemberg e.V. und dem Badischen Sportbund Freiburg e.V.
  3. Der Club unterwirft sich den Satzungen der oben genannten Sport- Fachverbänden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck des Clubs

 

a)        Der Club dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung, geistiger Konzentration und der Förderung des sportlichen Teamgeistes.

 

b)        Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

c)        Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

 

d)        Keine Person darf durch Ausgaben, welche dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

e)        Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Clubs nicht angestrebt werden.

 

f)         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

I.         Erwerb der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Mitglied kann jede weibliche oder männliche Person werden. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Mitgliedschaft eines gesetzlichen Vertreters Voraussetzung. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

 

Mit der Aufnahme verpflichtet sich das aktive Mitglied, nach Möglichkeit an allen sportlichen Veranstaltungen teilzunehmen, sowie bei wirtschaftlichen Aktivitäten zum Vereinswohl unterstützend mitzuhelfen.

 

Es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Clubs sowie den in § 1 aufgeführten Verbänden.

 

II.         Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

a)        mit dem Tod des Mitglieds

b)        durch freiwilligen Austritt

c)         durch Streichung von der Mitgliederliste

d)        durch Ausschluss aus dem Verein

 

Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen ist von den Erziehungsberechtigten abzugeben.

 

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn eine Beibringung des Beitrages nicht mehr möglich ist.

 

Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden:

a)        bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, den in § 1 aufgeführten Verbänden

b)        wenn sich das Clubmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Clubs oder eines in § 1 aufgeführten Verbandes in gröblicher Weise herabsetzt.

 

Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen a) und b) ist den Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht für die nächste Hauptversammlung, zu welcher er einzuladen ist, zu.

 

Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.

 

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind dem Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie nicht.

 

 

 

§ 4

Beiträge

 

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu zahlen.

 

 

 

§ 5

Organe 

Die Organe des Clubs sind:

a)        die Hauptversammlung

b)        die vertretungsberechtigte Vorstandschaft

c)         die Untergruppen in der erweiterten Vorstandschaft

c.1.) die Leiter der Abteilungen (z.B. Trainer, Übungsleiter)

c.2.) die Beisitzer der Abteilungen

 

 

 

§ 6

Die Hauptversammlung

 

A)       Die ordentliche Hauptversammlung

  1. Diese findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist von einem Vorstandsmitglied einzuberufen.

Die Einberufung mit Tagesordnung erfolgt schriftlich binnen 14 Tagen.

 

  1. Die Tagesordnung hat zu enthalten:

a)         Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch ein Vorstandsmitglied und den Kassierer.

                       b)         Bericht der Kassenprüfer

                       c)          Entlastung des Vorstandes

                       d)         Beschluss über Anträge

                       e)         Wahlen des Vorstandes und der Abteilungsleiter

 

  1. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

           Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

           Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel der Erschienenen erforderlich.

           Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern bestimmt werden.

 

4.   Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

B)       Die außerordentliche Hauptversammlung

 

           Sie findet statt:

a)        wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Clubs oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

b)        wenn die Einberufung von mindesten 1/3 der Mitglieder schriftlich gefordert wird, unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

 

Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A).

 

 

 

§ 7

Der Vorstand

 

  1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus

                                  a)          drei Vorstandsmitgliedern

                                  b)          dem Kassier

                                  c)          dem Schriftführer

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt.

Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

 

Für die erste Amtsperiode beträgt diese für eines der Vorstandsmitglieder lediglich

ein Jahr.

In geraden Jahren werden zwei Vorstandsmitglieder und der Schriftführer gewählt,

in ungeraden Jahren werden ein Vorstandsmitglied und der Kassierer gewählt.

 

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt in diesem Fall der Beschluss als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  1. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, kann es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt werden.

 

5.a) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

           b) Bei Bedarf und nach einstimmigem Beschluss der Vorstandschaft können Vorstandsmitgliedern entgeltliche Zahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins, entweder auf der Grundlage eines Dienstvertrages, oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG im Rahmen der Ehrenamtspauschale, gewährt werden.

 

 

 

§ 8

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch  z w e i  Mitglieder des Vorstandes vertreten.  

 

 

§ 9

  1. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung einschließlich der Jugendabteilung wird von einem Ausschuss geleitet,

der von dessen Abteilungsleiter berufen wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

Der Jugendleiter und die Leiter der übrigen Abteilungen werden auf Vorschlag ihrer Abteilungen von der Hauptversammlung gewählt. 

Die Abteilungsausschüsse sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung.

  1. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruch zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.
  2. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegt diese der Prüfung durch den Vereinskassierer und des Kassenprüfers.

 

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

a)        Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsamen Liquidatoren des Vereins.

 

b)        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes sind bewegliche Sachen des Vereins kostenlos dem Stadtbezirk Pfaffenweiler zu überlassen.

           Das gesamte Kapitalvermögen ist der Ortsverwaltung Pfaffenweiler zur Verwaltung zu übertragen mit der Maßgabe, dass es für die Dauer von drei Jahren festverzinslich angelegt wird.

           Wird innerhalb dieser Zeit ein Judo Sport Club in Pfaffenweiler wieder gegründet und vom Finanzamt als gemeinnützige Körperschaft anerkannt, ist das Vermögen auf diesen Verein zu übertragen.

           Ansonsten ist das Kapitalvermögen der Ortsverwaltung des Stadtbezirks Pfaffenweiler zur Verwendung ausschließlich gemeinnütziger, mildtätiger oder sportlicher Zwecke zur Verfügung zu stellen.

 

 

§ 11

Inkrafttretung der Satzung

 

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 11.07.1985 beschlossen worden und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.12.1985 ist die Satzung in § 7.1 geändert.

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.02. 2010 ist die Satzung unter § 7.Abs.5 b) ergänzt worden. / Pfaffenweiler, den 18.05.2011

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.02.2016 wurde die Satzung in §§1, 2a) und d), 6, 7, 8, 10b) und 11 geändert.

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.03.2020 ist die Satzung unter

 §1 Punkt 2. bis 4.; §3 I.Abs.2; und §§5b); 5c), cc1; cc.2; und §7 Abs.3, ergänzt oder geändert worden.

 

 

 

 

Gezeichnet am 12.03.2020.:

 

a.)

……Heike Ketterer

b.)

….. Stefanie Bauer………                                .(kommisarisch)

 

c.)…Michael Dreher                             Stefanie Bauer                Jürgen Gampp

    Für die 3er-Vorstandschaft                                   Schriftführer                          Kassenwart

 

 



 

Staffelung der Mitgliedsbeiträge im Beitrittsjahr

       

     Mitgliedsbeitrag für NEUE-Mitglieder aktiv / passiv

im

     

     B e i t r i t t s z e i t r a u m :

     

ab   1.Januar - bis 15.07.

=

100%

des Jahres-Beitrages

ab 16.Juli bis 15.August

=

80%

des Jahres-Beitrages

ab 16. August bis 15.September

=

60%

des Jahres-Beitrages

ab 16.September bis 15.Oktober

=

40%

des Jahres-Beitrages

ab 16.Oktober bis 15.November

=

20%

des Jahres-Beitrages

ab 16.November bis 31. Dez. = ohne Beitragszahlung

       

Beitragserhebung = immer ab JANUAR  

 

wiederkehrende Beitragseinzüge mit Rechnungsstellung im Januar

       

Staffelung der jährlich fälligen Mitgliedsbeiträge

aktiv JUDO - Mitgliedsbeiträge

 
       

aktiv Judo = aktives JUDO-Mitglied, als Volljähriger oder Kind = 45,- €

aktiv Judo 1 =  aktives JUDO-Mitglied ( für 1.Judo-Kind einer Familie ) = 45,- €

aktiv Judo 2 = aktives JUDO-Mitglied   ( für das 2.Kind einer Familie) = 35,- €

aktiv Judo 3 (usw.) = aktives JUDO-Mitglied (ab dem 3.Kind einer Familie) = 30,- €

 

 

       
       

Staffelung der jährlich fälligen Mitgliedsbeiträge

in unseren "Abteilungen"

     
       

Gymnastik = GYM-Mitglied, jede Person = 45,- €

                         GYM-Mitglied,   für   ALG II. /Schüler / Studenten/ mit Ausweis = 30,-€

       

Parcours oder Volleyball =  Freizeitsport-Mitglied, jede Person = 45,-€

Parcours oder Volleyball = Freizeitsport-Mitglied, für ALG II. /Schüler / Studenten/ mit Ausweis = 30,- €

       

AIKIDO =   AIKIDO-Mitglied, jede Person  = 45,- €

                          AIKIDO-Mitglied,   für ALG II. /Schüler / Studenten/ mit Ausweis =   30,- €

 

 

 

TANZ-Sportgruppen:

 

ZUMBA®-Kurs - Vereinsmitgliedsbeitrag, je Person  = 45,- € - plus Kursgebühren

                           JSC74-Mitgliedsbeitrag für ALG II. /Schüler / Studenten/ mit Ausweis = 30,- € + Kursgebühren.

                        > Beitritts-Formular auch über Frau Kleimeier oder Frau Modrow am Abend erhältlich.

 

 

Line-Dance = Line Dance-Mitglied, jede Person  = 45,- €

                                 Linedance -Mitglied,  für ALG II. /Schüler / Studenten/ mit Ausweis = 30,- €

             > Beitritts-Formular  auch über Herrn oder Frau Jäckle am Abend zu erhalten.

 
 

 

       
       

passiv Mitgliedsbeiträge

     

passiv Eltern = laut Satzung immer zusammen mit "aktiv Judo" = 15,-

                   Mitgliedsbeitrag von einem   ges.Vertreter des Kindes / der Kinder

passiv Förderer = als Gönner und Förder-Mitglied des Vereins (Mindestbeitrag: 15,- € )

       
       
     

Beitragstand seit 13. November 2019