SATZUNG
Judo Sport Club 74 Pfaffenweiler e.V.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11.07.1985 wurde folgende
beschlossen.
(mit Änderungen und Ergänzungen siehe § 11) :
§ 1
§ 2
a) Der Club dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung, geistiger Konzentration und der Förderung des sportlichen Teamgeistes.
b) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
d) Keine Person darf durch Ausgaben, welche dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
e) Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Clubs nicht angestrebt werden.
f) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
I. Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Mitglied kann jede weibliche oder männliche Person werden. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Mitgliedschaft eines gesetzlichen Vertreters Voraussetzung. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
Mit der Aufnahme verpflichtet sich das aktive Mitglied, nach Möglichkeit an allen sportlichen Veranstaltungen teilzunehmen, sowie bei wirtschaftlichen Aktivitäten zum Vereinswohl unterstützend mitzuhelfen.
Es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Clubs sowie den in § 1 aufgeführten Verbänden.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen ist von den Erziehungsberechtigten abzugeben.
Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn eine Beibringung des Beitrages nicht mehr möglich ist.
Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden:
a) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, den in § 1 aufgeführten Verbänden
b) wenn sich das Clubmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Clubs oder eines in § 1 aufgeführten Verbandes in gröblicher Weise herabsetzt.
Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen a) und b) ist den Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht für die nächste Hauptversammlung, zu welcher er einzuladen ist, zu.
Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind dem Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie nicht.
§ 4
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu zahlen.
§ 5
Die Organe des Clubs sind:
a) die Hauptversammlung
b) die vertretungsberechtigte Vorstandschaft
c) die Untergruppen in der erweiterten Vorstandschaft
c.1.) die Leiter der Abteilungen (z.B. Trainer, Übungsleiter)
c.2.) die Beisitzer der Abteilungen
§ 6
A) Die ordentliche Hauptversammlung
Die Einberufung mit Tagesordnung erfolgt schriftlich binnen 14 Tagen.
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch ein Vorstandsmitglied und den Kassierer.
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschluss über Anträge
e) Wahlen des Vorstandes und der Abteilungsleiter
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel der Erschienenen erforderlich.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern bestimmt werden.
4. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
B) Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Clubs oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
b) wenn die Einberufung von mindesten 1/3 der Mitglieder schriftlich gefordert wird, unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A).
§ 7
Der Vorstand
a) drei Vorstandsmitgliedern
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Für die erste Amtsperiode beträgt diese für eines der Vorstandsmitglieder lediglich
ein Jahr.
In geraden Jahren werden zwei Vorstandsmitglieder und der Schriftführer gewählt,
in ungeraden Jahren werden ein Vorstandsmitglied und der Kassierer gewählt.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
5.a) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
b) Bei Bedarf und nach einstimmigem Beschluss der Vorstandschaft können Vorstandsmitgliedern entgeltliche Zahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins, entweder auf der Grundlage eines Dienstvertrages, oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG im Rahmen der Ehrenamtspauschale, gewährt werden.
§ 8
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch z w e i Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 9
der von dessen Abteilungsleiter berufen wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
Der Jugendleiter und die Leiter der übrigen Abteilungen werden auf Vorschlag ihrer Abteilungen von der Hauptversammlung gewählt.
Die Abteilungsausschüsse sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung.
§ 10
Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsamen Liquidatoren des Vereins.
b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes sind bewegliche Sachen des Vereins kostenlos dem Stadtbezirk Pfaffenweiler zu überlassen.
Das gesamte Kapitalvermögen ist der Ortsverwaltung Pfaffenweiler zur Verwaltung zu übertragen mit der Maßgabe, dass es für die Dauer von drei Jahren festverzinslich angelegt wird.
Wird innerhalb dieser Zeit ein Judo Sport Club in Pfaffenweiler wieder gegründet und vom Finanzamt als gemeinnützige Körperschaft anerkannt, ist das Vermögen auf diesen Verein zu übertragen.
Ansonsten ist das Kapitalvermögen der Ortsverwaltung des Stadtbezirks Pfaffenweiler zur Verwendung ausschließlich gemeinnütziger, mildtätiger oder sportlicher Zwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 11
Inkrafttretung der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 11.07.1985 beschlossen worden und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.12.1985 ist die Satzung in § 7.1 geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.02. 2010 ist die Satzung unter § 7.Abs.5 b) ergänzt worden. / Pfaffenweiler, den 18.05.2011
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.02.2016 wurde die Satzung in §§1, 2a) und d), 6, 7, 8, 10b) und 11 geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.03.2020 ist die Satzung unter
§1 Punkt 2. bis 4.; §3 I.Abs.2; und §§5b); 5c), cc1; cc.2; und §7 Abs.3, ergänzt oder geändert worden.
Gezeichnet am 12.03.2020.:
a.)
……Heike Ketterer
b.)
….. Stefanie Bauer……… .(kommisarisch)
c.)…Michael Dreher Stefanie Bauer Jürgen Gampp
Für die 3er-Vorstandschaft Schriftführer Kassenwart
Staffelung der Mitgliedsbeiträge im Beitrittsjahr |
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Mitgliedsbeitrag für NEUE-Mitglieder aktiv / passiv |
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im |
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B e i t r i t t s z e i t r a u m : |
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ab 1.Januar - bis 15.07. |
= |
100% |
des Jahres-Beitrages |
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ab 16.Juli bis 15.August |
= |
80% |
des Jahres-Beitrages |
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ab 16. August bis 15.September |
= |
60% |
des Jahres-Beitrages |
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ab 16.September bis 15.Oktober |
= |
40% |
des Jahres-Beitrages |
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ab 16.Oktober bis 15.November |
= |
20% |
des Jahres-Beitrages |
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ab 16.November bis 31. Dez. = ohne Beitragszahlung |
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Beitragserhebung = immer ab JANUAR |
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wiederkehrende Beitragseinzüge mit Rechnungsstellung im Januar |
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Staffelung der jährlich fälligen Mitgliedsbeiträge |
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aktiv JUDO - Mitgliedsbeiträge |
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aktiv Judo = aktives JUDO-Mitglied, als Volljähriger oder Kind = 45,- € |
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aktiv Judo 1 = aktives JUDO-Mitglied ( für 1.Judo-Kind einer Familie ) = 45,- € |
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aktiv Judo 2 = aktives JUDO-Mitglied ( für das 2.Kind einer Familie) = 35,- € aktiv Judo 3 (usw.) = aktives JUDO-Mitglied (ab dem 3.Kind einer Familie) = 30,- €
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Staffelung der jährlich fälligen Mitgliedsbeiträge |
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in unseren "Abteilungen" |
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Gymnastik = GYM-Mitglied, jede Person = 45,- € |
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GYM-Mitglied, für ALG II. /Schüler / Studenten/ mit Ausweis = 30,-€ |
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Parcours oder Volleyball = Freizeitsport-Mitglied, jede Person = 45,-€ |
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Parcours oder Volleyball = Freizeitsport-Mitglied, für ALG II. /Schüler / Studenten/ mit Ausweis = 30,- € |
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AIKIDO = AIKIDO-Mitglied, jede Person = 45,- € |
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AIKIDO-Mitglied, für ALG II. /Schüler / Studenten/ mit Ausweis = 30,- €
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passiv Mitgliedsbeiträge |
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passiv Eltern = laut Satzung immer zusammen mit "aktiv Judo" = 15,- € |
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Mitgliedsbeitrag von einem ges.Vertreter des Kindes / der Kinder |
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passiv Förderer = als Gönner und Förder-Mitglied des Vereins (Mindestbeitrag: 15,- € ) |
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Beitragstand seit 13. November 2019 |